24.03.2020

Überblick über die geltenden Allgemeinverfügungen in Sachsen

Nachdem nun zum heutigen Tage (STAND: 24.03.2020) drei Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen gültig sind, diese in den letzten Tagen teilweise überarbeitet wurden, haben wir eine Zusammenfassung aller drei geltenden Verfügungen für euch zusammengestellt.

 

 

Zusammenfassung zu den gültigen Allgemeinverfügungen

Stand: 24.03.2020

 

Zur Allgemeinverfügung vom 22.03.2020

„Ausgangsbeschränkungen“

Die Allgemeinverfügung trat am 23.03.2020 um 0:00 Uhr in Kraft und tritt mit Ablauf des 5. April 2020 24:00 Uhr, außer Kraft.

 

Zum Verlassen der häuslichen Unterkunft

  1. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.

  2. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte)

  • Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des SMS bzgl. Kindertagesstätten und Schulen vom 18. März 2020 sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des SMS vom 20. März 2020 bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung

  • Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit)

  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel

  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort

  • Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung

  • Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen)

  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren

  • Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich

  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen

  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen und

  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

 

Zum physischen sozialen Kontakt zu anderen Menschen

Jeder ist angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

 

Zum Besuch von Alten- und Pflegeheime

Untersagt wird der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Leitung der vorgenannten Einrichtungen oder einer von ihr bestimmten Person in besonderem Maße hinzuweisen.


Zu den Allgemeinverfügungen vom 18.03. und 20.03.2020

„Verbot von Veranstaltungen“

Die Allgemeinverfügungen traten am 19. und 20.03.2020 in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich des 20. April 2020.

 

Zur Öffnungen von Betrieben, Geschäften und Versammlungen im Allgemeinen

 

  • Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden sind untersagt. Badeanstalten sind zu schließen.

  • Geschäfte sind grundsätzlich geschlossen.

Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Für diese Bereiche sind die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt.

 

  • Dienstleister und Handwerker ohne Publikumsverkehr können Ihre Tätigkeit weiterhin nachgehen.

  • Gaststätten sind zu schließen. Erlaubt ist aber ein Außer-Haus-Verkauf zwischen 6:00 und 20:00 Uhr bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.

Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen.

 

  • Gewerbebetriebe und kulturelle Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Insbesondere: Clubs, Diskotheken, Bars, Kneipen, Messen, Ausstellungen, Märkte (ausgenommen Wochenmärkte), Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Angebote in Bürgerhäusern, Angebote der Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen, Angebote in Volkshochschulen, Angebote von Sprachkursen, Angebote von Musikschulen, Angebote von Literaturhäusern, Angebote von Bildungseinrichtungen, Saunas, Fitnessstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Reisebusreisen.

 

  • Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt.

  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen, sowie die Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ist untersagt.


Zur Allgemeinverfügung vom 16.03. und 23.03.2020

„Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen“

Die Allgemeinverfügungen trat am 16.03.2020 in Kraft (aktualisiert am 23.03.2020) und gilt zunächst bis einschließlich des 17. April 2020.

 

Zur Schließung der Schulen und Kindergärten

  • Schulbetrieb an Schulen der öffentlichen und freien Träger wird eingestellt. Es finden kein Unterricht oder sonstige schulische Veranstaltungen statt.

  • In den Kindertageseinrichtungen entfallen die Betreuungsangebote.

  • Für die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen, sowie Kinder einer Kindertageseinrichtung findet ein Betreuungsangebot statt, soweit und solange beide Personensorgeberechtigte oder der alleinig Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund seiner dienstlichen oder betrieblichen Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist


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