16.02.2021
Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig ab 15.02.21
Corona-Schutz-Verordnung - am 15.02.2021 in Kraft getreten:
Öffnung von Grundschulen und Kitas (in eingeschränkten Regelbetrieb)
Händler dürfen click&collect - Abholservice anbieten
Friseure und Fußpflege dürfen ab 01.03. wieder öffnen (Voraussetzung: wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten + Tragen medizinischer Masken)
Fahrschulen dürfen ab 01.03. wieder öffnen (Voraussetzung: berufsbedingte Erforderlichkeit für den Schüler)
Erweiterung der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes:
im Auto, wenn mehr als ein Hausstand mitfährt
für Handwerker und Dienstleister in und vor Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern andere Personen anwesend sind
Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Schulen:
generell auf dem Schulgelände
Ausnahme: in den Klassenräumen der Grundschule
nächtliche Ausgangssperre, Teile der Ausgangsbeschränkung (insbesondere der 15-km Regel) können bei einer Inzidenz von unter 100 (mindestens 5 Tage in Folge) durch den Landkreis aufgehoben werden
‼️(Hinweis: ist aktuell durch den Landkreis nicht erfolgt! Bestehen damit weiterhin!)‼️
Die Übersicht über die bereits bestehenden Regelungen:
Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur noch Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand
(zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften - wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige)
Schul- und Kita-Betrieb
Kindergarten geöffnet, mit eingeschränktem Regelbetrieb
Grundschulen geöffnet, mit eingeschränktem Regelbetrieb
Abschlussklassen in Gymnasien, Oberschulen, Förderschulen, Berufsschulen mit Präsenzuntericht
häusliche Lernzeit für alle anderen Klassen der Gymnasien, Oberschulen, Förderschulen und Berufsschulen
durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet in Fällen der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigen anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
(zusätzlich zu den bestehenden Schließungen) Untersagung der Öffnung von Einkaufzentren, Ladengeschäften und des Einzelhandels; davon ausgenommen bleiben: Geschäfte für die Grundversorgung bzw. des täglichen Bedarfs (beschränkt auf das entsprechende Sortiment):
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Großhandel für Gewerbetreibende
Tierbedarf
Abhol- und Lieferdienst, Poststellen, Zeitungsverkauf,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker
Bestatter, Waschsalons, Reinigungen, Wertstoffhöfe
Sparkassen und Banken
Gartenbau- und Floristikbetriebe, Baumschulen
Tankstellen, Werkstätten für PKWs oder Fahrräder
Friseure und Fußpflegen ab 01.03.
generelles Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit
das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt, ausgenommen davon:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, einschließlich ehrenamtliche Tätigkeit zur Versorgung in Einrichtungen des Sozialwesens
Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung
Einkäufe des täglichen Bedarfs, Grundversorgung und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse, Gerichtsverhandlungen
Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von Vereinen, Gemeinschaften, Betriebsversammlungen, Parteien und Wählervereinigungen
Wahrnehmung unaufschiebarer Termine (Bsp. Gerichtsvollzieher, Bestatter, Rechtsanwalt etc.)
Zusammenkünfte und Besuche im Rahmen der Kontaktbeschränkung (siehe oben)
in Fällen der Kindeswohlgefährdung
Eheschließung im engsten Familienkreis (max. 10 Personen)
Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 10 Personen)
Sport und Bewegung im Freien; max. bis zu 15km im Umkreis des Wohnbereichs
Besuch des eigenen Kleingartens
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Besuch von Versammlungen
Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (nach andauernder Unterschreitung des Inzidenzwertes 100 kann die Ausgangssperre durch die Kreisbehörde aufgehoben werden); Ausnahme davon:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung beruflicher Tätigkeit, kommunalpolitischer Funktionen
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
in Fällen der Kindeswohlgefährdung
Begleitung Sterbender
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht generell dann im öffentlichen Raum, wenn sich Menschen begegnen, insbesondere in:
Beherbergungsbetrieben, öffentlichen Verwaltungen
Banken, Sparkassen, Versicherungen
vor und in gastronomischen Einrichtungen zur Mitnahme von Speisen
in Aus- und Fortbildungseinrichtungen
vor dem Eingangsbereich von Schulen und Kita
beim Aufenthalt in Schulgebäuden
in Fußgängerzonen, auf Spielplätzen, Wochenmärkten
bei Zusammenkünften gemäß § 2 Abs. 4
Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes:
Haltestellen, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln
vor und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
in Gesundheitseinrichtungen
in Kirchen und zur Religionsausübung
bei Friseuren und Fußpflegern
im Auto, wenn mehr als ein Hausstand mitfährt
für Handwerker und Dienstleister in und vor Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern andere Personen anwesend sind
generell auf dem Schulgeände (Ausnahme: Klassenräume der Grundschule)
Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske:
ambulanter Pflegedienst bei Ausübung der Pflege
beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen
generell beim Besuch in Alten- und Pflegeheimen
Beschäftige in Arbeits- und Betriebsstätten müssen medizinische Gesichtsmasken, FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung tragen, wenn:
eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, ODER
der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ODER
wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist
Besuch in Alters- und Pflegeheimen nur mit einem negativen Corona-Testergebnis (in Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen o. ä. sowie ambulante Pflegedienste, wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten angeordnet)
Versammlungen unter freien Himmel (welche dem Versammlungsrecht unterliegen) sind mit maximal 1000 Leuten zulässig (da Erzgebirgskreis aktuell unter Inzidenzwert 200 liegt)
Grenzverkehr: alle Einreisende aus Tschechien müssen negativen (max. 48h alten) Corona-Test mitführen und sich direkt nach Einreise für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben