01.04.2021
Aktuelles zur Corona-Pandemie - Gültig ab 01.04.2021
Neue Anpassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - gültig bis 18.04.2021
Das ist NEU:
Babyfachmärkte gehören zu Geschäfte des täglichen Bedarfs und dürfen grundsätzlich wieder öffnen
Öffnung der Kindergärten ab 06.04.; Zutritt zum Gebäude nur mit einem Negativ-Test, darf nicht älter als drei Tage sein
Öffnung der Schulen ab 12.04.; Zutritt zum Gebäude nur mit einem Negativ-Test, darf nicht älter als drei Tage sein
Landkreis hat die Möglichkeit der inzidenzunabhägigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Museen, etc., mit tagesaktuellem negativen Testergebnis und wenn die max. Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten für Covid-19-Patienten in Sachsen nicht erreicht sind
Übersicht Krankenhausbettenkapazität
Testpflicht
alle Beschäftigten und Selbstständigen mit Kundenkontakt müssen nun zweimal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Corona-Infektion vornehmen oder vornehmen lassen
Kunden bei Friseuren und medizinisch notwendigen, körpernahen Dienstleistungen benötigen einen tagesaktuellen Negativtest
Eheschließungen und Beerdigungen können mit bis zu 20 Personen stattfinden; allerdings bei mehr als 10 Personen jeweils mit einem negativen Selbsttest
Wenn die Inzidenzwerte von 100, 50 und 35 dauerhaft (mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage) unterschritten sind, KANN der Landkreis konkrete Lockerungsmaßnahmen treffen. Um diese Auflistung auch übersichtlich halten zukönnen, würden wir erst im konkreten Fall auf die Details dazu eingehen.