07.07.2026

Wichtige Information des Abwasserzweckverbandes Oberes Zschopau- und Sehmatal

Havarie Grundstücksentwässerungsanlage – Vorgehenshinweise

Anfang März 2026 erhielt der AZV Oberes Zschopau- und Sehmatal durch einen Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet eine Information, über die Ende Februar 2026 auf dem Eigentumsgrundstück durchgeführte Beseitigung einer aufgetretenen Verstopfung. Dem Eigentümer wurde für die ca. 2h dauernde Dienstleistung eine Rechnung in Höhe von über 3.400,- € gestellt. Der ausgewiesene (und auch gezahlte) Rechnungsbetrag steht in krassem Missverhältnis zur erbrachten Leistung bzw. den tatsächlich entstandenen Leistungsaufwendungen. Im Juni dieses Jahres ereignete sich ein weiterer Fall mit vergleichbarer Größenordnung. 

Bezugnehmend auf den vorstehenden Fall bittet der AZV alle Grundstückseigentümer/ Betreiber von Grundstücksentwässerungsanlagen im Verbandsgebiet um die Beachtung folgender Hinweise:     

1.Im Betrieb sowohl öffentlicher als auch privater Abwasseranlagen (öffentl. Kanäle, Grundstücksentwässerungsanlagen) kann es aus verschiedenen Gründen zu Verstopfungen kommen (eine wesentliche Ursache ist häufig die Einleitung von Fett oder Feuchttüchern). 

2. Durch den Grundstückseigentümer ist bei Feststellung einer Verstopfung als erstes zu prüfen, wo (möglicherweise) die Ursache der Verstopfung liegt. Dies geschieht in der Regel durch Überprüfung der Abflussmöglichkeit im Grundstückskontrollschachtes bzw. den entsprechenden Reinigungs-/Kontrollöffnungen.

3. Für den Fall einer festgestellten (oder vermuteten) Verstopfung außerhalb der Grundstücks-entwässerungsanlage ist der AZV als Anlagenbetreiber zu informieren (Tel. 03733/50020, außerhalb der Betriebszeit über Havarie-Telefon 0173/3566906), der sich in Folge unverzüglich um die Wiederherstellung der Abflussfreiheit kümmert. 

4. Stellt der Grundstückseigentümer fest, dass die Verstopfungsursache möglicherweise auf dem Privatgrundstück selbst liegt, ist er als Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage für die Wiederherstellung der Abflussfreiheit verantwortlich. Auch in diesem Fall kann ein Anruf beim AZV hilfreich sein, um ggf. Auskünfte über geeignete regionale Fachunternehmen bzw. deren Beauftragung zu erhalten.

5. Die Beauftragung von Reinigungsleistungen für Grundstücksentwässerungs-anlagen unter Zuhilfenahme überregionaler Vermittlungsportale sollte sehr kritisch erfolgen, da das Risiko unseriöser und überteuerter Beauftragungen dabei nicht auszuschließen ist (siehe aktuelle Fälle im Verbandsgebiet).   

AZV OZST, März 2026