Bei der vom 13.11.2023 bis einschließlich 15.12.2023 erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sehmatal war in der dazu veröffentlichen Bekanntmachung nicht erkennbar, für welchen räumlichen Bereich der Flächennutzungsplan geändert werden soll.
Aus diesem Grund wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wiederholt.
Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solargebiet Cranzahl“ und ist auf der beigefügten Plandarstellung abgebildet.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solargebiet Cranzahl“.
Die Gemeinde Sehmatal entspricht damit den Erfordernissen des Klimaschutzes, indem durch derartige Projekte dem Klimawandel entgegengewirkt wird.
Da durch die Änderung des Flächennutzungsplanes die Grundzüge dieser Planung nicht beführt werden, wird das Änderungsverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Dabei wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und darüber hinaus von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen.
In der Zeit vom 02.10.2024 bis einschließlich 04.11.2024 wird der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sehmatal in der Fassung vom September 2024 mit Begründung über das Internetportal der Gemeinde Sehmatal www.sehmatal.de sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen www.bauleitplanung.sachsen.de veröffentlicht.
Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist in der Gemeindeverwaltung Sehmatal, Dorfstraße 76, 09465 Sehmatal-Cranzahl, Zimmer 203 zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht ausgelegt:
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgetragen werden. Sie sollen elektronisch an info@sehmatal.de übermittelt werden.
Die Stellungnahmen können bei Bedarf auf anderem Wege schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Sehmatal abgegeben werden.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Zudem wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltende gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Sehmatal, den 27.10.2024
gez. S. Nestler, Bürgermeister