Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung an die Bundeswehr
Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (WehrRÄndG 2011) am 1. Juli 2011 wird die Erfassung von Wehrpflichtigen nach Wehrpflichtgesetz ausgesetzt.
Stattdessen haben die Meldebehörden nach Artikel 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 und § 58 Absatz 1 Wehrpflichtgesetz dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial ab 2012 jährlich bis zum 31. März Name, Vorname, Anschrift und Personen zu übermitteln, die deutsche Staatsangehörige sind und im darauf folgenden Jahr volljährig werden.
Für das Jahr 2011 gilt die Übergangsreglung des § 62 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz. Danach sind die Daten von Betroffenen die 2012 volljährig werden, im Oktober 2011 zu übermitteln.
Nach Artikel 9 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 i. V. m. der Änderung des Melderechtsrahmengesetzes sind Datenübermittlungen gem. § 18 MRRG nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte persönlich bei der Gemeindeverwaltung Sehmatal, Einwohnermeldeamt, Dorfstr. 76, 09465 Sehmatal OT Cranzahl mit. Rückfragen unter Tel. (037342) 877-120.
Gemeinde Sehmatal
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ehe - und Altersjubiläen
Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung von persönlichen Daten
Gemäß § 33 Abs.2 des sächs. Meldegesetzes gilt:
Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an die Presse, Rundfunk oder anderen Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 75. oder einen späteren Geburtstag begehen.
Ehejubiläen betrifft dies ab der Goldenen Hochzeit und spätere Jubiläen. Der Abs.2 gilt nicht, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht.
Die Meldebehörde ist nach Abs. 4 Satz 3 verpflichtet mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Sehmatal, 12.01.2010
Ott
Bürgermeister
---------------------------------------------------------------------------------------------
Öffentliche Bekanntmachung
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
Die vom Gemeinderat der Gemeinde Sehmatal am 08.06.2011 beschlossene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach §34 Abs.4 Nr. 1 und 3 BauGB für alle Ortsteile der Gemeinde Sehmatal, bestehend aus der Planzeichnung auf insgesamt 4 Zeichnungsblättern im Maßstab 1:2.500 und 1 Übersichts- und Legendenblatt M 1:25.000 mit Textteil, sowie den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Mai 2011 wird hiermit gemäß §34 Abs.6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit §10 Abs.3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung und die Begründung können ab sofort in der Gemeindeverwaltung Sehmatal, Zi.-Nr. 203, Dorfstraße 76, 09465 Sehmatal- Cranzahl, während der Öffnungszeiten des Rathauses von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt diese Satzung auch für die integrierten Ergänzungs- bzw. Abrundungsflächen bisher rechtskräftiger Satzungen nach §34 Abs.4 Nr.3 BauGB bzw. §4 Abs.2a BauGB-MaßnahmenG mit entsprechend geänderten Satzungsinhalten in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach §214 Abs.3 Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Sehmatal, den 30.06.2011
U. Ott Siegel
Bürgermeister
Bekanntmachung zur 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes
Sachverhalt:
Die beteiligten Kommunen hatten mit den Vorentwurfsplanunterlagen Stand April 2010 die Öffentlichkeit gem. §3(1) BauGB und die Nachbarkommunen, die Behörden und sonstigen Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind, nach §2 bzw. §4(1) BauGB frühzeitig beteiligt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden in den Planentwurf vom Oktober 2010 eingearbeitet. Diese Planunterlagen wurden zur förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3(2), 4(2) BauGB be-stimmt, welche in allen beteiligten Kommunen durchgeführt wurde. Der Abwägungsbedarf aus den insgesamt 46 beteiligten Nachbarn, Behörden und TÖB erfolgte nun gleichzeitig.
Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur 2. Änderung des Gemeinsamen Fläche-nnutzungsplans (FNP) nach §204 BauGB der Gemeinde Sehmatal, der Verwaltungs-gemeinschaft Bärenstein / Königswalde und der Stadt Kurort Oberwiesenthal im Be-reich „Technoplast“ in Sehmatal OT Neudorf
Beschluss des Gemeinderates vom12.10.2011:
(1) Zu den einzelnen vorgebrachten Anregungen der Belangträger erfolgen Einzelabwägungen entsprechend der Tabelle in der Anlage. Eventuelle nach dem 29.07.2011 abgegebene Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Belangträger sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.
(3) Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans für die Gemeinde Sehmatal, die Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein / Königswalde und die Stadt Kurort Oberwiesenthal im Bereich „Technoplast“ in Sehmatal OT Neudorf, bestehend aus der Planzeichnung M 1 : 5.000 in der Fassung vom Juli 2011.
(4) Der Gemeinderat billigt die Begründung zur 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans mit dem Umweltbericht in der Fassung vom Juli 2011.
(5) Der Bürgermeister wird beauftragt, bei Vorliegen aller Feststellungsbeschlüsse der beteiligten Kommunen die vollständigen Plan- und Verfahrensunterlagen zur 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans zur Genehmigung gemäß §6 Abs.1 BauGB im Landratsamt Erzgebirgskreis einzureichen.
(6) Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Udo Ott
Bürgermeister Siegel

zum Seitenanfang