Öffentliche Bekanntmachung
über das Widerspruchsrecht nach dem Sächsischen Meldegesetz
Gruppenauskünfte vor Wahlen
Gemäß § 33 Abs. 1 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit den bevorstehenden Europa-, Kommunal- und Landtagswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten auf Antrag Gruppenauskunft über Wahlberechtigte aus dem Melderegister erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Mitgeteilt werden dürfen: Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens, Doktorgrad, Anschriften.
Eine Übermittlung erfolgt nicht,
- wenn der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, ein Krankenhaus, Pflegeheim oder
eine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 des Sächsischen Meldegesetzes
gemeldet ist;
- eine Auskunftssperre besteht oder
- der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat bzw. widerspricht.
Gemäß § 33 Abs. 4 kann jeder Betroffene der Auskunftserteilung durch die Meldebehörde widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache an den Sprechtagen bei der Meldebehörde (Rathaus im OT Cranzahl) eingelegt werden.
Öffnungszeiten der Meldestelle
Montag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Sehmatal, 01.01.2013
Ott
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde
Eintragung von Übermittlungssperren
Jeder Einwohner hat das Recht auf Eintragung von Übermittlungssperren, welche die Weitergabe seiner Daten aus dem Melderegister betreffen. Rechtsgrundlage hierfür bildet das Sächsische Meldegesetz. Folgende Übermittlungssperren werden in der Meldebehörde auf schriftlichen Antrag eingetragen:
Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch noch § 30 Abs. 2 SächsMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs. 2 SächsMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 33 Abs. 1 SächsMG, Parteien, Wählergruppen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlage dürfen nach § 33 Abs. 3 SächsMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Internetauskunft
Einfache Melderegisterauskünfte können gem. den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 SächsMG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet (Kommunales Kernmelderegister Sachsen) erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32 Abs. 4 SächsMG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
gemäß § 18 Absatz 7 Melderechtsrahmengesetz.
Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Entsprechende Antragsformulare sind in der Meldestelle Sehmatal erhältlich.
Wirker
Meldestelle Sehmatal
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Öffentliche Bekanntmachung
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
Die vom Gemeinderat der Gemeinde Sehmatal am 08.06.2011 beschlossene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach §34 Abs.4 Nr. 1 und 3 BauGB für alle Ortsteile der Gemeinde Sehmatal, bestehend aus der Planzeichnung auf insgesamt 4 Zeichnungsblättern im Maßstab 1:2.500 und 1 Übersichts- und Legendenblatt M 1:25.000 mit Textteil, sowie den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Mai 2011 wird hiermit gemäß §34 Abs.6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit §10 Abs.3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung und die Begründung können ab sofort in der Gemeindeverwaltung Sehmatal, Zi.-Nr. 203, Dorfstraße 76, 09465 Sehmatal- Cranzahl, während der Öffnungszeiten des Rathauses von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt diese Satzung auch für die integrierten Ergänzungs- bzw. Abrundungsflächen bisher rechtskräftiger Satzungen nach §34 Abs.4 Nr.3 BauGB bzw. §4 Abs.2a BauGB-MaßnahmenG mit entsprechend geänderten Satzungsinhalten in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach §214 Abs.3 Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Sehmatal, den 30.06.2011
U. Ott Siegel
Bürgermeister
Bekanntmachung zur 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes
Sachverhalt:
Die beteiligten Kommunen hatten mit den Vorentwurfsplanunterlagen Stand April 2010 die Öffentlichkeit gem. §3(1) BauGB und die Nachbarkommunen, die Behörden und sonstigen Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind, nach §2 bzw. §4(1) BauGB frühzeitig beteiligt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden in den Planentwurf vom Oktober 2010 eingearbeitet. Diese Planunterlagen wurden zur förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3(2), 4(2) BauGB bestimmt, welche in allen beteiligten Kommunen durchgeführt wurde. Der Abwägungsbedarf aus den insgesamt 46 beteiligten Nachbarn, Behörden und TÖB erfolgte nun gleichzeitig.
Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur 2. Änderung des Gemeinsamen Fläche-nnutzungsplans (FNP) nach §204 BauGB der Gemeinde Sehmatal, der Verwaltungs-gemeinschaft Bärenstein / Königswalde und der Stadt Kurort Oberwiesenthal im Bereich „Technoplast“ in Sehmatal OT Neudorf
Beschluss des Gemeinderates vom12.10.2011:
(1) Zu den einzelnen vorgebrachten Anregungen der Belangträger erfolgen Einzelabwägungen entsprechend der Tabelle in der Anlage. Eventuelle nach dem 29.07.2011 abgegebene Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Belangträger sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.
(3) Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans für die Gemeinde Sehmatal, die Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein / Königswalde und die Stadt Kurort Oberwiesenthal im Bereich „Technoplast“ in Sehmatal OT Neudorf, bestehend aus der Planzeichnung M 1 : 5.000 in der Fassung vom Juli 2011.
(4) Der Gemeinderat billigt die Begründung zur 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans mit dem Umweltbericht in der Fassung vom Juli 2011.
(5) Der Bürgermeister wird beauftragt, bei Vorliegen aller Feststellungsbeschlüsse der beteiligten Kommunen die vollständigen Plan- und Verfahrensunterlagen zur 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans zur Genehmigung gemäß §6 Abs.1 BauGB im Landratsamt Erzgebirgskreis einzureichen.
(6) Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Udo Ott
Bürgermeister Siegel

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